Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 24.08.2020 zum Aktenzeichen 7 L 662/20 entschieden, dass die für Betriebe der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen geltende wöchentliche Corona-Testpflicht auf Kosten des Betriebsinhabers voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 27.08.2020 ergibt sich:
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVFleischwirtschaft) vom 20.07.2020 (CoronaAVFleischwirtschaft) sei nicht offensichtlich rechtswidrig, so das VG Minden.
Die Antragstellerin betreibt einen Fleischverarbeitungsbetrieb und beschäftigt mehr als 100 Mitarbeiter/innen. Mit der CoronaAVFleischwirtschaft ordnete der Antragsgegner besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen, unter anderem in Fleischverarbeitungsbetrieben mit mehr als 100 Beschäftigten in einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes NRW ab dem 01.07.2020 an. Die betroffenen Betriebe wurden unter anderem dazu verpflichtet, nur noch Personen in der Produktion einzusetzen, die regelmäßig (mindestens einmal, unter Umständen auch zweimal pro Woche) auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ getestet wurden. Darüber hinaus seien die Mitarbeiter über die Hygienemaßnahmen besonders zu belehren und die Namen und Wohn-/Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen jederzeit mit aktuellem Stand zur Verfügung zu halten und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren.
Das VG Minden hat den dagegen erhobenen Eilantrag eines Fleischbearbeitungsbetriebs abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die CoronaAVFleischwirtschaft nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG. Insbesondere die Ausübung des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessensspielraums hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig. So sei die mittelbare Testpflicht ein geeignetes Mittel, eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, da die damit erreichte Identifizierung von Infizierten ein gezieltes Vorgehen gegen die betroffene Person ermögliche. Dem stehe nicht entgegen, dass die vom Robert-Koch-Institut verfolgte nationale Teststrategie anlasslosen Testungen in der Bevölkerung grundsätzlich kritisch gegenüberstehe. Denn auch bei besonderen Infektionsgefahren – beispielsweise bei lokalen Ausbruchgeschehen – halte das Robert-Koch-Institut derartige Testungen im Einzelfall für möglich. Dieser Grundsatz lasse sich auf die Situation in der Fleischwirtschaft übertragen, da auch hier von einer besonderen infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage durch sog. Superspreading-Events auszugehen sei. Die Maßnahmen seien auch erforderlich. Andere sich aufdrängenden Mittel zur Begegnung dieser Gefahr seien nicht erkennbar. Worauf die erhebliche Verbreitung des Coronavirus innerhalb der (Groß-)Betriebe in der Fleischwirtschaft zurückzuführen sei, sei nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage unklar. Fehle es an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, unter welchen Bedingungen die Gefahr der Verursachung eines erheblichen Verbreitungsgeschehens durch einen Betrieb der Fleischwirtschaft sicher gebannt sei, scheide eine Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebe von vorn herein aus. Daher sei insbesondere die von anderen Gerichten teilweise geforderte Einzelfallprüfung kein gleich geeignetes, milderes Mittel.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.