Das Oberlandesgericht Hamm hat am 25.08.2020 zum Aktenzeichen 4 U 54/20 das ein Urteil des LG Dortmund im Ergebnis bestätigt, das dem Bandleader einer Rechtsrock-Band einen Unterlassungsanspruch gegen Textpassagen in einem Artikel einer großen Tageszeitung zugesprochen hatte, da einige Aussagen nicht genügend belegt werden konnten.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.08.2020 ergibt sich:
Der Kläger aus Dortmund ist unter anderem Leader einer Rechtsrock-Band. Er gibt selbst an, der sog. rechtsextremen Szene nahezustehen und darin durch seine Musikbands eingebunden zu sein. Auf seiner Brust hat er großformatig den Schriftzug „Combat 18“ tätowiert. Im Jahr 2006 veröffentlichte seine Band ein Lied mit einem Titel, in dem der vorgenannte Schriftzug ebenfalls Erwähnung findet. Der Kläger und die Band traten zudem mehrfach auf Konzerten auf, die unter dem Slogan „Combat 18“ beworben wurden. Die Vereinigung „Combat 18“ („C 18“) wurde am 23.01.2020 vom Bundesinnenminister verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei. Die Beklagte mit Sitz in Berlin ist Herausgeberin einer großen deutschen Tageszeitung. In dem Lokalteil einer Printausgabe vom Juni 2019 veröffentlichte sie einen Artikel mit dem Titel „DAS RECHTE NETZWERK“. Darin wird der Kläger u.a. als „Schlüsselfigur“ von „Combat 18“ bezeichnet; außerdem gehöre er – wie es in dem Artikel weiter heißt – dem „C-18-Führungskader“ an. Der Kläger wendet sich gegen Aussagen in dem vorerwähnten Artikel, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deren Unterlassung er verlangt. Er behauptet, er sei kein Mitglied der Gruppierung „C 18“ und gehöre somit erst recht nicht deren Führungskader an.
Das Landgericht hatte der Klage mit Urteil vom 19.02.2020 (4 O 348/19) stattgegeben. Die Beklagte habe – so das Landgericht – insbesondere nicht beweisen können, dass die oben genannten Aussagen richtig seien oder sie vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptungen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche, der Klage stattgebende Urteil des LG Dortmund im Ergebnis bestätigt, soweit der Herausgeberin verboten worden ist, Aussagen wie in einem Artikel in einem Lokalteil der Tageszeitung vom Juni 2019 zu treffen, wonach der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader zähle.
Anders als das Landgericht hat das Oberlandesgericht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers allerdings nicht in der Aussage erkennen können, dass im Umkreis der Band des Klägers eine C-18-Zelle entstanden sei.
Einzelheiten der Begründung der Entscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.