Kein pauschalisierter Ausschluss von Geschwisterkindern bei Einschulungsfeier

25. August 2020 -

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 19.08.2020 zum Aktenzeichen 5 V 1657/20 entschieden, dass der pauschalisierte Ausschluss von Geschwisterkindern an den Einschulungsfeiern am 29.08.2020 im Land Bremen eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung darstellt.

Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 24.08.2020 ergibt sich:

Die beiden Antragstellerinnen begehrten die Zulassung zu der Einschulungsfeier ihres Bruders am 29.08.2020 an einer Grundschule im Land Bremen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie hat die Antragsgegnerin die Grundschulen im Land Bremen angewiesen, die Anzahl der Begleiter für die am 29.08.2020 einzuschulenden Kinder auf die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu beschränken.

Das VG Bremen hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränkt hat, jedoch führt der pauschalisierte Ausschluss sämtlicher Geschwisterkinder ohne die Prüfung des konkreten Einzelfalles zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises. Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Größe des Schulhofes orientieren.

Gleichwohl hätten die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag nicht erreichen können, zu der Einschulungsfeier ihres Bruders zugelassen zu werden. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass der Innenhof des Schulgeländes über ausreichende Kapazitäten verfüge, um auch die Geschwisterkinder unter Beachtung der Abstandsregeln zu der Einschulungsfeier zuzulassen.

Das VG Bremen hat der Antragsgegnerin (Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) jedoch aufgegeben, über den Antrag der Antragstellerinnen auf Zulassung zur Einschulungsfeier ihres Bruders bis zum 26.08.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.