Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.08.2020 zum Aktenzeichen 28 L 719/20 entschieden, dass die der SL Windpark Tönisvorst GmbH & Co. KG vom Kreis Viersen im Januar 2019 und März 2020 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in Tönisvorst zwischen Vorst und Süchteln keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 31/2020 vom 25.08.2020 ergibt sich:
Das gelte sowohl in Hinsicht auf die von der Stadt Tönisvorst im März 2020 erlassene Veränderungssperre als auch in Bezug auf die Ersetzung des von der Stadt Tönisvorst verweigerten Einvernehmens zu der Genehmigung, so das Verwaltungsgericht.
Zu der Ausgangsgenehmigung der Windkraftanlagen hatte die Stadt Tönisvorst im Oktober 2018 ihr Einvernehmen erklärt, dann jedoch im März 2019 gegen die Genehmigung geklagt. Zu der nachgehenden Änderungsgenehmigung verweigerte die Stadt Tönisvorst ihr Einvernehmen und erließ im März 2020 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung in Bezug auf das Gebiet, in welchem die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens Vo-52 „Vorst – Willicher Fleuth“. Der Bebauungsplan soll die Errichtung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 130 m ü. N. N. ausschließen. Der Kreis Viersen hat das von der Stadt Tönisvorst verweigerte Einvernehmen im Zuge der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 26.03.2020 ersetzt und zugleich die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Dagegen wandte sich die Stadt Tönisvorst vor dem VG Düsseldorf im Wege eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsgenehmigung und die Änderungsgenehmigung gerichteten Klage.
Das VG Düsseldorf hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Veränderungssperre bereits aus formellen Gründen unwirksam und zudem materiell rechtswidrig. Die Stadt habe die Veränderungssperre nicht im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung beschließen dürfen. Es sei nicht ersichtlich, dass nicht der Rat oder zumindest der Hauptausschuss hätte einberufen werden können. Zudem sei die vermeintliche Eilbedürftigkeit „hausgemacht“. Es habe zuvor Gelegenheit bestanden, die Thematik auf die Tageordnungen verschiedener Ratssitzungen zu setzen. Inhaltlich handele es sich um eine unzulässige, durch eine Veränderungssperre nicht sicherungsfähige Negativplanung. Das verweigerte Einvernehmen zu der Änderungsgenehmigung habe vom Kreis Viersen als Genehmigungsbehörde rechtmäßig nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden können, da die Stadt Tönisvorst dieses nicht habe verweigern dürfen. Dem Änderungsvorhaben stünde die im Rahmen der erneuten Einvernehmenserteilung (beschränkt) zu prüfende Vorschrift des § 35 BauGB nicht entgegen. Auf Eigentumsrechte an Grundstücken, die im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen liegen, könne sich die Stadt Tönisvorst als Gemeinde nicht berufen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.