Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 21.08.2020 zum Aktenzeichen ErmRi Gs 49/20, ErmRi Gs 50/20 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 150 Euro gegen zwei Zeuginnen festgesetzt, die vor dem Lügde-Untersuchungsausschuss jedwede Auskunft verweigert haben.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 21.08.2020 ergibt sich:
Die beiden Mitarbeiterinnen eines Jugendamtes hatten am 25.05.2020 erklärt, sie würden keine Fragen beantworten, weil ihnen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Der Ausschussvorsitzende hat darauf die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt.
Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter am OLG Düsseldorf entsprochen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist nach dem Gesetz ein Zeuge nur zur Verweigerung der Auskunft auf solche Fragen berechtigt, deren Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr der Strafverfolgung zuziehen würde (§ 55 StPO). Auch wenn im konkreten Fall nur wenige Fragen denkbar seien, bei denen diese Verfolgungsgefahr nicht bestehe, verbleibe immer noch die Möglichkeit einzelner zulässiger Fragen. Deshalb müssten die Zeuginnen bei jeder einzelnen Frage prüfen, ob die Beantwortung sie in Verfolgungsgefahr bringen würde, und dürften nicht von vornherein jede Auskunft verweigern.