Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen 3 L 494/20 entschieden, dass für Rückkehrer aus einem Risikogebiet ein weiteres Zeugnis eines Hausarztes zur Symptomfreiheit von „Corona“ neben dem ärztlichen Befund, dass eine molekularbiologische Testung negativ war, nicht erforderlich ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Leipzig vom 21.08.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller war am 15.08.2020 aus Mallorca nach Leipzig zurückgekehrt. Am Flughafen Leipzig/Halle unterzog er sich einem „Corona-Test“. Die ärztliche Bestätigung über das negative Testergebnis übersandte er am folgenden Tag an das Gesundheitsamt. Die Stadt Leipzig teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass für die Befreiung von der Quarantäne neben einer molekularbiologischen Testung auch ein ärztliches Zeugnis erforderlich sei, das die Symptomfreiheit feststelle.
Das VG Leipzig hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und die Stadt Leipzig verpflichtet, die gegenüber einem Reiserückkehrer aus Mallorca ausgesprochene Verpflichtung, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, vorläufig aufzuheben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht diese Rechtsansicht der Stadt Leipzig mit dem Wortlaut der aktuellen Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 14.07.2020 nicht in Einklang. In § 3 Abs. 2 SächsCoronaQuarVO sei nur geregelt, dass eine Person über einen ärztlichen Befund verfügen müsse, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keinen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Bautzen zu.