Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen 3 B 233/20 entschieden, dass auch bei einem Wechsel zwischen Kinderbetreuungseinrichtungen eine Masernimpfpflicht besteht.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 9/2020 vom 21.08.2020 ergibt sich:
Das Infektionsschutzgesetz, das durch das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 abgeändert worden ist, sieht u.a. vor, dass Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind. Solche Gemeinschaftseinrichtungen sind u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte. Die betroffenen Personen müssen vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung diesen Impfschutz oder ihre Immunität nachweisen. Weiter regelt das Gesetz, dass Personen, die am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, einen Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen haben.
Die Antragsteller des Verfahrens, Eltern eines zuvor in einer Kindertagespflege (Tagesmutter) betreuten Kindes, hatten von einer Gemeinde die Aufnahme ihres Kindes in die gemeindliche Kindertageseinrichtung und seine Betreuung verlangt, ohne bis zum 31.07.2021 den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern führen zu müssen.
Das OVG Bautzen hat entschieden, dass sich auf den Aufschub zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nicht berufen kann, wer vor dem Stichtag des 01.03.2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurde und danach in eine andere Betreuungseinrichtung wechselt und hat den Beschluss des VG Chemnitz abgeändert.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die gesetzlichen Regelungen zwar nicht eindeutig. Die Auslegung der Regelung des Infektionsschutzgesetzes über den Aufschub der Nachweispflicht ergebe jedoch, dass diese nur solche Personen betreffe, die vor dem 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut oder dort tätig seien und dort auch bis zum 31.07.2021 verblieben. Dafür spreche die Systematik der Regelung sowie maßgeblich deren Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen könne und deshalb nicht harmlos sei, möglichst frühzeitig erreicht werden solle. Von einem Gemeinschaftsschutz würden besonders solche Personen profitieren, die wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung keine Impfung in Anspruch nehmen könnten.