Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen 6 B 10868/20 entschieden, dass das in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 22/2020 vom 21.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt eine Prostitutionsstätte in Speyer. Sie wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19.06.2020, wonach die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist.
Das VG Mainz hatte den Eilantrag abgelehnt.
Das OVG Koblenz hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht insbesondere zutreffend entschieden, dass die fragliche Verordnung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Verordnungsgeber von der ursprünglich mit Wirkung vom 10.06.2020 vorgesehenen Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung wieder Abstand genommen und die Untersagung der Öffnung dieser Einrichtungen in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz aufrechterhalten hat. Dem Verordnungsgeber komme bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstrecke, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Lockerung von Beschränkungen (auch) davon abhängig gemacht habe, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich sei, um eine ggf. notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten und -verläufen zu gewährleisten. Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sei ein drohendes Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen bestehe – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie – ein erhöhtes Bedürfnis an „Diskretion“, das es für diesen Bereich wahrscheinlicher erachten lasse, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben. Sofern der Verordnungsgeber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf drohende Kontrolldefizite einer Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, so würde dieser Umstand ihn nicht daran hindern, die Sachlage unter Berücksichtigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.