Der Bundesgerichtshof hat am 20.08.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 40/20 zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele Stellung genommen und entschieden, dass fremdenfeindlicher oder rassistischer Motive des Täters strafschärfend zu berücksichtigen sind, denn im StGB stehe seit 2015 ausdrücklich, dass solche Beweggründe oder Ziele bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen seien.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 110/2020 vom 20.08.2020 ergibt sich:
Das LG Koblenz hatte den Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz verurteilt. Von Strafe hat es abgesehen. Zuvor hatte es das Verfahren wegen der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung eingestellt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen besprühten der Angeklagte und seine Komplizen in der Nacht vom 19. auf den 20.07.2011, um Propaganda für ihre politische Anschauung zu betreiben, vier Schulgebäude mit zahlreichen Graffitiparolen an, so etwa mit „Hitzefrei statt Völkerbrei“, „Die Deutsche Jugend wehrt sich“ und „Bad G. bleibt deutsch“. In den späten Abendstunden des 08.11.2011 beteiligte sich der Angeklagte an dem sog. „Marsch der Unsterblichen“, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene. Hinter einem Banner mit der Aufschrift „Volkstod stoppen“ marschierten die Teilnehmer mit brennenden Fackeln durch eine Innenstadt und skandierten Parolen, unter anderem „frei, sozial und national“. Absprachegemäß trugen sie weiße Gesichtsmasken und dunkle Kleidungsstücke, die aufgrund der Lichtverhältnisse einheitlich schwarz wirkten. Der Aufmarsch erweckte den Eindruck einer Militärformation und erinnerte an Fackelzüge des „Dritten Reichs“.
Der BGH hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat die Strafzumessung als durchgreifend rechtsfehlerhaft beanstandet, weil die Staatsschutzkammer keine Gesamtabwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorgenommen hat. Vielmehr habe sie allein strafmildernde Gesichtspunkte in den Blick genommen, insbesondere die Belastungen für den Angeklagten infolge der langen Verfahrensdauer und die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Nachteile. Dagegen habe sie eine fremdenfeindliche Tatmotivation des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Wie die Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 12.06.2015 nunmehr ausdrücklich regelt, seien rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele indes regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich. Das gelte auch für Taten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzesänderung begangen wurden, weil diese lediglich klarstellende Bedeutung hatte. Berücksichtigung könne allerdings nicht die Gesinnung als solche finden. Die Einstellung des Täters sei vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn sie in der Tat zum Ausdruck komme. Dies sei hier nach den Feststellungen der Fall gewesen.
Über die Rechtsfolgen der Taten muss infolgedessen durch eine andere Strafkammer des Landgerichts neu entschieden werden.