Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.08.2020 zum Aktenzeichen 20 L 1629/20 entschieden, dass das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen an den Rechtsausschuss des Landtages nur dann schriftlich oder mündlich über das gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren berichten darf, wenn der Rechtsausschuss zuvor die Vertraulichkeit seiner Verhandlung beschließt.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 29/2020 vom 19.08.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller, ein ehemaliger Fußballnationalspieler, wollte mit seinem Antrag verhindern, dass das Justizministerium des Landes NRW dem Rechtsausschuss des Landtages NRW in seiner Sitzung vom 19.08.2020, beginnend um 13:30 Uhr, in nicht öffentlicher Sitzung Auskunft über den Stand des von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen ihn geführten Strafverfahrens erteilt. Der Antragsteller befürchtete, dass Einzelheiten aus dem Strafverfahren öffentlich bekannt werden könnten, wenn sie vom Rechtsausschuss nicht vertraulich behandelt werden. Er begründete diese Befürchtung damit, dass in der Vergangenheit Einzelheiten aus den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten an den Präsidenten des Landtages bzw. das Justizministerium Eingang in Presseberichte gefunden hätten. Mit der Veröffentlichung sei eine unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verbunden. Diese Rechte habe auch das Justizministerium zu beachten, wenn es an den Rechtsausschuss des Landtages berichte.
Das VG Düsseldorf hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zu untersagen, an den Rechtsausschuss des Landtages einen schriftlichen Bericht gemäß dem Berichtswunsch der SPD-Landtagsfraktion vom 17.08.2020 (TOP 28 der 62. Sitzung des Rechtsausschusses am 19.08.2020) zu übermitteln oder in der 62. Sitzung des Rechtsausschusses zu TOP 28 als Vertreter der Landesregierung hierüber mündlich einen Bericht zu erstatten, der Details und Informationen zu dem Gegenstand, zum Stand bzw. zum Ergebnis einer eventuellen Verfahrensbeendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf betreffend den Antragsteller enthält, wenn nicht der Rechtsausschuss zuvor nach der Geschäftsordnung des Landtages mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit der Inhalte zu TOP 28 beschlossen hat. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsausschuss seinen eigenen Vertraulichkeitsbeschluss beachten und über die erhaltenen Informationen zum Strafverfahren gegen den Antragsteller Stillschweigen bewahren werde.
Wegen der außerordentlichen Eilbedürftigkeit des Verfahrens hat das VG Düsseldorf den Parteien am Mittag des 19.08.2020 nur den Entscheidungstenor ihres Beschlusses bekannt gegeben. Der vollständige Beschluss mit den Gründen der Entscheidung wird den Beteiligten alsbald übermittelt werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster erhoben werden.