§ 14 JAG NRW – Bewertung durch den falschen Prüfer?

19. August 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Aktenzeichen 14 A 2995/19 die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zugelassen, welches eine Klage einer Jurastudentin gegen das Nichtbestehen der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung zurückwies und die Berufung nicht zuließ.

Die Studentin hat nicht mit der Klage dagegen gewehrt, dass bei 5 Klausuren kein Hochschullehrer beteiligt war. Aus § 14 JAG NRW ergibt sich, dass jede Arbeit von zwei Prüfern begutachtet und bewertet wird – dabei soll einer der Prüfer ein Hochschullehrer, außerplanmäßigen Professor oder Privatdozent der Rechtswissenschaften sein. Daneben können auch Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und andere Volljuristen als Prüfer eingesetzt werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen führte an, dass man sich fortlaufend bemühe, Prüfer aus dem benannten Personenkreises zu gewinnen, was jedoch nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang gelinge Im relevanten Durchgang der Studentin seien bei 27 Klausurpaketen 6 Hochschullehrer tätig geworden (22 Prozent), wobei für die Strafrechtsklausur kein einziger Hochschullehrer zur Verfügung gestanden habe.

Das Justizprüfungsamt hat nun den Bescheid über das Nichtbestehen aufgehoben, so dass der Rechtsstreit erledigt ist. Die 5 Klausuren der Studentin werden nun neu bewertet.