Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20.05.2020 zum Aktenzeichen 15 K 1850/17 U entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, was einen Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausschließt.
Aus dem Newsletter des FG Münster vom 17.08.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, eine GbR, betrieb eine Ferkelaufzucht in einem dafür typischen Aufzuchtstall. Einer ihrer Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigenen und zugepachteten Flächen. Diesem drohte die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung wegen Überschreitung der Vieheinheitengrenze durch eine geplante Ausweitung der Sauenhaltung. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit ihrem Gesellschafter, die Sauenhaltung zu übernehmen und ihm im Gegenzug die Ferkelaufzucht zu übertragen. Dementsprechend erwarb die Klägerin den Sauenbestand, nicht aber dessen Ackerflächen, und pachtete die bisherigen und weitere zu errichtende Sauenställe von ihrem Gesellschafter an. Gleichzeitig übertrug sie ihm ihren Ferkelbestand und verpachtete die Ferkelställe. Den in der Rechnung ihres Gesellschafters ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag für die Übertragung der Sauen machte die Klägerin als Vorsteuern geltend. Dies versagte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass sie den Betrieb ihres Gesellschafters mangels Erwerbs dessen Ackerflächen nicht fortgeführt habe.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zutreffend unter Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen versagt. Die Klägerin habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.