Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 01.07.2020 zum Aktenzeichen 11 K 1832/19 Kg entschieden, dass für ein volljähriges Kind, das während seiner Berufsausbildung erkrankt, Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird.
Aus dem Newsletter des FG Münster vom 17.08.2020 ergibt sich:
Der 1999 geborene Sohn der Klägerin begann zum 01.08.2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker, die nach dem Ausbildungsvertrag am 31.01.2019 enden sollte. Im September 2018 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Schädelbasisbruch und befand sich bis Ende November 2018 in klinischer Behandlung. Danach durchlief er einen Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung. In diesem Rahmen fanden im September 2019 eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme statt. Der Berufsausbildungsvertrag wurde nicht formal beendet. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 auf, da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht aktiv fortsetzen könne. Das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung beim Sohn der Klägerin ab Oktober 2018 und auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus als erfüllt anzusehen. Abzustellen sei zwar nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses, sondern auf tatsächliche Ausbildungsmaßnahmen. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung sei jedoch grundsätzlich unschädlich. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass ein ausbildungswilliges Kind, das aus objektiven Gründen an Ausbildungsmaßnahmen gehindert sei, ebenso berücksichtigt werden müsse wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe.
Der Sohn der Klägerin sei aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, sei aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies zeige sich an den seit der Entlassung aus der Klinik vorgenommenen Maßnahmen, die auf das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung gerichtet gewesen seien. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 43/20 anhängig.