Das Oberlandesgericht Koblenz hat gegen den 60 Jahre alten Mashar T. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 18.08.2020 ergibt sich:
Das Oberlandesgericht sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte ab Anfang Mai 2018 unter dem Decknamen „Ali“ als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) eigenverantwortlich das PKK-Gebiet Mainz leitete. Seine Aufgabe sei es hierbei gewesen, durch das Organisieren und Überwachen von Spendenkampagnen und Veranstaltungen Finanzmittel zu beschaffen. Insgesamt habe der Angeklagte in seiner Zeit als Verantwortlicher des PKK-Gebietes Mainz rund 223.000 Euro an die Organisationweitergeleitet. Für seine Tätigkeit habe er seitens der PKK eine finanzielle Unterstützung i.H.v. monatlich 250 Euro zuzüglich Fahrtkosten- und Spesenerstattung erhalten.
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der PKK um eine ausländische terroristische Vereinigung. Denn die PKK sei angesichts des von ihr in Anspruch genommenen, aber tatsächlich nicht gegebenen, „Rechts auf aktive Verteidigung“ und der in diesem Zusammenhang von ihren bewaffneten Einheiten verübten Anschlägen darauf ausgerichtet, Straftaten des Mordes und des Totschlags zu begehen. Die bewaffneten Einheiten seien fester Bestandteil der Organisationsstruktur der „PKK“. Bei den von diesen Einheiten als Vergeltungsangriffe gegen türkische Sicherheitsbehörden ausgeführten Anschlägen würden Soldaten, Polizisten und vereinzelt auch Zivilisten verletzt und getötet.
Der Angeklagte hatte bis zuletzt den Anklagevorwurf nicht eingeräumt und sich nur teilweise zu diesem geäußert. Dabei hatte er seine Zugehörigkeit zur PKK weder zugegeben noch bestritten. Er hatte im Verfahren angegeben, zwar ein patriotischer Kurde zu sein, jedoch habe er sich sowohl in der Türkei als auch in Deutschland ausschließlich legal für die Belange und Interessen der Kurden engagiert. In Deutschland sei er Mitglied verschiedener kurdischer Vereine gewesen und habe in diesem Rahmen an erlaubten kulturellen und politischen Aktivitäten, wie zum Beispiel Protesten oder Demonstrationen, teilgenommen.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das OLG Koblenz zugunsten des Angeklagten u.a., dass diesem der Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele eher unerwünscht sei. Der Angeklagte habe auch in seiner konkreten Position niemals Gewalt angewandt oder Druck ausgeübt. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich an der Planung oder Ausführung von Anschlägen beteiligt oder auch nur hierzu aufgerufen habe. Der Angeklagte sei in Deutschland bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten gewesen. Ferner floss in die Strafzumessung die persönliche Situation des Angeklagten ein, der in der Türkei wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation mehrfach inhaftiert und hierbei auch gefoltert worden sei. Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte als Gebietsverantwortlicher innerhalb der Organisation zur mittleren Führungsebene gehörte und diese Position längere Zeit, nämlich über die Dauer eines Jahres hinweg, begleitet habe, wobei die Tätigkeit nur infolge seiner Festnahme beendet worden sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.