Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Dirk Rossmann GmbH wegen einer mutmaßlichen Beteiligung am sogenannten Kaffeekartell hat am 17.02.2020 sein vorläufiges Ende gefunden.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 17.08.2020 ergibt sich:
Zwei Geschäftsführer, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, blieben dem Hauptverhandlungstermin fern.
Das OLG Düsseldorf hat den Einspruch des Unternehmens gegen den Bußgeldbescheid i.H.v. 5,25 Mio. Euro verworfen.
Über diesen Einspruch hatte zunächst ein anderer Kartellsenat des OLG Düsseldorf verhandelt und durch Urteil vom 28.02.2018 ein Bußgeld i.H.v. 30 Mio. Euro verhängt. Wegen Erkrankung eines Senatsmitglieds gelangte das Urteil erst nach der gesetzlichen Frist zur Akte. Deshalb hatte es der BGH am 09.07.2019 aufgehoben.
Das Unternehmen machte deutlich, dass es an einer Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr interessiert sei und nahm am 31.07.2020 den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück. Eine wirksame Rücknahme war jedoch zu diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr möglich, weshalb eine Hauptverhandlung erforderlich war.
Die Verwerfung des Einspruchs beruht auf § 74 Abs. 2 OWiG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf und die Dirk Rossmann GmbH können dagegen Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen.