Masernschutzimpfung bei Wechsel der Kita nachzuweisen

17. August 2020 -

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 30.07.2020 zum Aktenzeichen 6 B 251/20 MD entschieden, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch dann auslöst, wenn das Kind am 01.03.2020 bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde.

Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 8/2020 vom 13.08.2020 ergibt sich:

Die im Jahr 2019 geborene Antragstellerin war bis Ende Juni 2020 in einer Kindertagesstätte betreut worden. Ab dem 01.07.2020 wollte die Antragstellerin in einer anderen Tageseinrichtung aufgenommen werden. Die neue Tageseinrichtung machte die Betreuung der Antragstellerin ausdrücklich davon abhängig, dass die Antragstellerin nachwies, gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun zu sein. Da die Antragstellerin keinen Nachweis vorlegte, kündigte die Tageseinrichtung den Betreuungsvertrag. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin von dem zuständigen Landkreis die Unterbringung in einer Kindertagesstätte, ohne den Nachweis erbringen zu müssen.

Das VG Magdeburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht das Infektionsschutzgesetz die Nachweispflicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zum Schutz solcher Personen, die z.B. aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden könnten, vor. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tageseinrichtung, in die die Antragstellerin aufgenommen werden wollte, einen solchen Nachweis gefordert habe. Dementsprechend habe die Antragstellerin auch dem Landkreis gegenüber ohne diesen Nachweis keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung.

Ein Wechsel der Betreuungseinrichtung löse die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch dann aus, wenn das Kind – wie hier – am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut worden sei. Zwar hätten Personen, die an diesem Tag bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“ und die Einrichtung nicht wechseln, grundsätzlich die Möglichkeit, den Nachweis noch bis zum 31.07.2021 zu erbringen. Hierauf könne sich die Antragstellerin aber nicht berufen. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Infektionsschutzgesetz der Nachweis vor Beginn der Betreuung vorzulegen sei. Diese Vorlagepflicht gelte bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur für die erste, sondern auch für jede folgende Betreuungseinrichtung. Hintergrund der Stichtagsregelung sei es, sicherzustellen, dass Personen, die bereits am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“, einen entsprechenden Nachweis noch erbringen werden. Denn sie seien nicht von der Pflicht zum Nachweis vor Beginn der Betreuung erfasst und wären ohne eine eigenständige Regelung sonst während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der gleichen Einrichtung nicht zum Nachweis herangezogen worden. Dies hätte dem Ziel des Gesetzgebers, die Steigerung der in Quote bei der Mandant Schutzimpfung zu erreichen, nicht entsprochen.

Hinweis: Die Entscheidung setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des VG Chemnitz vom 29.05.2020 (6 L 268/20) auseinander.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig