Der Bundesgerichtshof hat am 27.05.2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 401/18 entschieden, dass es zulässig ist, wenn Hotels ein Mindestalter von 16 Jahren für ihre Gäste festlegen und jüngeren Gästen den Zutritt verweigern.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 17.08.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall verlangten die Eltern im Namen ihrer fünf minderjährigen Kinder die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von einem Hotel. Das Hotel lehnte eine Übernachtungsanfrage der Mutter ab, da es als sog. „Adults Only-Hotel“ nur Gäste ab einem Alter von 16 Jahren beherbergte.
Die Klage hatte in der ersten als auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.
Der BGH hat die Zulässigkeit der Festlegung eines Mindestalters durch das Hotel bestätigt.
Nach Auffassung des BGH war die unterschiedliche Behandlung der Kinder aus Gründen des Alters im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil es hierfür einen sachlichen Grund gab. Mit der Wahl des Geschäftsmodells und dem Setzen eines Schwerpunkts auf eine bestimmte Personengruppe habe sich das Hotel in Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen zu Recht auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit berufen können. Das Erholungs- und Ruhebedürfnis älterer Menschen sei ein Grund zur Benachteiligung von unter 16-Jährigen. Außerdem seien genügend Ausweichmöglichkeiten für den Urlaub mit Kindern vorhanden.