Lebensmittel-Lieferservice: Online-Angaben zu Allergenen müssen verbindlich sein

17. August 2020 -

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen 15 U 82/19 in einem Verfahren gegen die Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH entschieden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich bei Lebensmittel-Bestellungen im Internet auf korrekte Angaben über Zutaten und Allergene der angebotenen Produkte verlassen können müssen.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 17.08.2020 ergibt sich:

Der Hinweis, dass nur die Angaben auf der Verpackung maßgeblich seien und die Produktinformationen im Internet davon abweichen könnten, sei unzulässig, so das Oberlandesgericht.

Eismann bietet im Internet Lebensmittel an, die per Post oder durch Handelsvertreter geliefert werden. Die Informationen über die in den Produkten enthaltenen Zutaten und Allergene enthielten folgenden Passus: „Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“

Das OLG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt der Lieferservice damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der EU. Diese schreibe vor, dass Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags über die Zutaten der angebotenen Produkte und die darin enthaltenen Allergene zu informieren seien. Diese Angaben müssten selbstverständlich zutreffen. Die Zutaten und insbesondere die Information zu den Allergenen seien wesentliche Kriterien für die Kaufentscheidung. Der strittige Hinweis nehme den Angaben im Internet dagegen jede Verbindlichkeit. Verbraucher könnten nie sicher sein, ob die gelieferten Produkte tatsächlich die bei der Bestellung aufgeführten Allergene und Zutaten oder andere Stoffe enthalten.

Die korrekten Pflichtinformationen über Zutaten und Allergene müssten Anbieter den Kunden vor Abgabe ihrer Online-Bestellung zur Verfügung stellen – zu einem Zeitpunkt, an dem sie ihre Kaufentscheidung noch nicht getroffen hätten.

Auf den formalen Abschluss des Kaufvertrags, der rechtlich erst nach Abgabe der Bestellung erfolge, komme es nicht an. Es reiche deshalb nicht aus, wenn die Angaben auf der Verpackung stimmen. Das gelte auch für den Fall, dass die bestellten Waren von Eismann selbst geliefert werden und der Kunde die Möglichkeit habe, sich noch an der Haustür umzuentscheiden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.