Der Europäische Gerichtshof hat am 14.05.2020 zum Aktenzeichen C-266/19 entschieden, dass in den Fällen, wenn Unternehmen durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit Verbrauchern nutzen, die Nummer auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden muss.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 17.08.2020 ergibt sich:
Ein Onlinehändler führte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer auf. Im Impressum und im Footer der Startseite gab er jedoch eine Telefonnummer an. Er begründete das damit, dass die Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. User fänden diese daher nicht in der Widerrufsbelehrung.
Die Instanzgerichte, das LG Arnsberg und das OLG Hamm, hatten dies als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten eingestuft. Der BGH, der sich als Revisionsinstanz mit diesem Fall befassen muss, hatte den EuGH angerufen. Nach deutschen Recht sei es vorgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssten. Die dem zugrunde liegende EU-Norm schränke das jedoch mit „soweit verfügbar“ ein.
Der EuGH hat entschieden, dass, sofern Unternehmen Durchschnittsverbrauchern durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit ihnen nutzen, sie die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen.
Nach Auffassung des EuGH gilt die Telefonnummer in diesem Falle als verfügbar. Das bedeute, dass Unternehmen, die bereits eine Telefonnummer hätten, über die Verbraucher sie kontaktieren könnten, diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssten. Allerdings seien Unternehmen nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben. Dies könne insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein.