Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 zum Aktenzeichen C-66/19 entschieden, dass bei Darlehenverträgen eine Verweisung auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht nicht genügt, um klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darzulegen.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 17.08.2020 ergibt sich:
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61% pro Jahr auf. Der Darlehensvertrag sieht vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht. Diese Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher indessen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist. Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Kreissparkasse ist der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen gewesen sei.
Das vom Verbraucher angerufene LG Saarbrücken ersuchte den EuGH zur Vorabklärung der Rechtsfrage, ob der Verbraucher über die Frist, während der er sein Widerrufsrecht ausüben kann, korrekt informiert worden ist.
Der EuGH hat klargestellt, dass eine solche Belehrung nicht ausreicht, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
Nach Auffassung des EuGH kann ein Verbraucher in solchen Fällen den sog. Widerrufsjoker ziehen, also den Widerruf noch lange nach der ursprünglich beabsichtigten Frist erklären. Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge solle Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten. Darlehensverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Die hier verwendete Verweisung auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht, die Klausel entspreche somit nicht den Erfordernissen.