Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 02.07.2020 zum Aktenzeichen L 6 U 30/18 entschieden, dass der Sturz einer Mitarbeiterin eines Forschungsinstituts bei der Verabschiedung eines Doktoranden nicht unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 16/2020 vom 17.08.2020 ergibt sich:
Geklagt hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Göttinger Forschungsinstituts, die bei der traditionellen Verabschiedung eines Doktoranden verunglückte. Der frisch gebackene Absolvent saß im sog. Doktorwagen und wurde von Institutskollegen auf dem Weg zum Gänseliesel Brunnen begleitet. Nach dem feierlichen Kuss wurde der institutseigene Wagen gemeinsam zurückgebracht; zwei Kolleginnen zogen und die Klägerin schob. Als der Zug gerade die Fußgängerzone verlassen hatte, verspürte die Klägerin ein Unwohlsein, sackte in sich zusammen und stürzte rücklings auf den Bürgersteig. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Denn nach den Berichten ihrer Ärzte leide die Klägerin an schlecht eingestelltem Bluthochdruck, der zu einem Schwindelanfall geführt habe. Solch eine „innere Ursache“ sei jedoch nicht versichert. Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sie gestolpert sei und der Unfall nicht auf den Blutdruck zurückgeführt werden könne.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht zum einen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für den Promotionsumzug kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Veranstaltung habe keinen betrieblichen Charakter, sondern sei Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und diene dem Erhalt einer langen studentischen Tradition. Dies gelte auch dann, wenn ein institutseigener Doktorwagen verwendet werde.
Zum anderen sei der Sturz auch nicht durch ein Stolpern beim Schieben des Wagens verursacht worden, sondern durch die innere Ursache eines Schwindelanfalls. Denn nach den Aussagen der Zeuginnen sei der Klägerin beim Gehen unwohl geworden, dann habe sie gestöhnt, sei zusammengesackt und auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Geschehensablauf passe nicht mit einem Stolpern beim Vorwärtsgehen zusammen.