Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 11.08.2020 zum Aktenzeichen RN 14 S 20.1389 entschieden, dass eine aufgrund eines Corona-Ausbruchs angeordnete Betriebsstilllegung in einer Konservenfabrik nicht (mehr) verhältnismäßig und ihre weitere Aufrechterhaltung nach aktuellem Stand nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 12.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin stellt in ihrem Betrieb Konserven her. Bei einer Reihentestung im Betrieb wurde am 31.07.2020 bei 43 Mitarbeitern eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen. In einer erneuten Testung am 01.08.2020 wurden 152 von 600 Mitarbeitern positiv auf Covid-19 getestet. Mit Bescheid vom 04.08.2020 ordnete das Landratsamt Dingolfing-Landau u.a. an, dass die Produktion des Betriebes bis zum Abschluss der Ermittlung des Infektionsherdes, sowie der Erfüllung der aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen stillgelegt werde.
Das VG Regensburg hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Betriebsstilllegung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verhältnismäßig und ihre weitere Aufrechterhaltung nach aktuellem Stand nicht mehr zu rechtfertigen. Zwischenzeitlich sei das Betriebsgelände der Antragstellerin geräumt und die von Corona betroffenen Mitarbeiter separiert und in Quarantäne geschickt worden. Dies betreffe auch Personen, die mit infizierten Mitarbeitern in Kontakt waren und bei denen derzeit noch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Träger des Virus seien. Auch sei das von der Antragstellerin am 07.08.2020 vorgelegte Hygienekonzept und die von der Antragstellerin vorgesehene vollständige Desinfektion des Betriebes hierbei zu berücksichtigen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum VGH München zulässig.