Das Landgericht Saarbrücken hat am 07.08.2020 zum Aktenzeichen 7 HK O 7/20 entschieden, dass die Verweisung in Onlineshops mit Link und Logo auf die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ eine unzulässige Werbung im Sinne des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) darstellt.
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 12.08.2020 ergibt sich:
E-Zigaretten werden oft als „gesunde“ Alternative zur klassischen Zigarette beworben, so auch im Rahmen der Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“. Mehrere Onlineshops und stationäre Händler verwiesen mit Link und Logo auf diese Kampagne – aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine unzulässige Werbung.
Das LG Saarbrücken hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Button um Imagewerbung. Wenn Onlineshops mit Link und dem Logo auf die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ verweisen, sei das unzulässige Werbung im Sinne des TabakerzG.
Die Besitzer von Onlineshops könnten sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass der Link zur Kampagne nicht der Werbung, sondern rein der Information der Verbraucher diene, denn der Slogan mit dem Logo versuche eindeutig, ein positives Image für E-Zigaretten zu vermitteln. Durch Aufforderungen wie „Informier Dich!“ neben Link und Logo werde auch eine Unterstützung des „Aktionsbündnisses Dampfen“, das hinter der Kampagne steht, erkennbar. Für eine wirklich freie Verbraucherinformation müssten neben dem Link zur Kampagne auch gleichberechtigt Links zu anderen Organisationen wie beispielsweise zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder zu Angeboten der Suchthilfe stehen. Auch deshalb wurden Link und Logo klar als Werbung gewertet, ganz unabhängig davon, ob die Aussagen der Kampagne wissenschaftlich belegbar seien oder nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.