Das Sozialgericht Stuttgart hat am 04.05.2020 zum Aktenzeichen S 18 KR 4504/17 entschieden, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 24h SGB V das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Schwangerschaft oder Entbindung und Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts ist.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Die Beteiligten stritten über die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Klägerin hatte im Januar 2020 Zwillinge geboren und beantragte bei der Beklagten im April 2020 aufgrund eines inzwischen diagnostizierten schweren Erschöpfungszustandes die Gewährung einer Haushaltshilfe.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss der Umstand, den Haushalt nach der Entbindung nicht führen zu können, „unmittelbare Entbindungsfolge“ sein, also gesundheitliche Folge. Die Klägerin sei nicht „wegen der Entbindung“ nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen, sondern wegen der erschwerten Betreuungssituation.
Die Berufung zum LSG Stuttgart wurde eingelegt.