Das Sozialgericht Stuttgart hat am 07.05.2020 zum Aktenzeichen S 23 KR 1288/20 entschieden, dass im einstweiligen Rechtsschutz nur diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen sind, die zur Behebung einer aktuellen Notlage erforderlich sind.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirke und infolgedessen eine aktuelle Notlage bestehe, könne davon eine Ausnahme gemacht werden. Ist ein besonderer Nachholbedarf nicht glaubhaft gemacht, so sei die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in einem solchen Fall zu versagen, so das Sozialgericht.
Die Antragstellerin begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Fortzahlung von Krankengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
Das SG Stuttgart hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht grundsätzlich bereits kein Anordnungsgrund, wenn Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollten nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich seien. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen sei deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirke und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedrohe, könne von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Hierzu müssten die Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft gemacht werden. Daran fehle es vorliegend. Die Antragstellerin habe einen besonderen Nachholbedarf trotz Hinweis des Gerichtes nicht glaubhaft gemacht und entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.