Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.12.2019 zum Aktenzeichen S 16 SO 4868/19 ER vorläufig die Einzelbeförderung für Fahrten einer schwerbehinderten Frau zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt, um drohende Gesundheitsgefahren bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu beseitigen.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H festgestellt sind und bei der eine angeborene Fehlbildung des zentralen Nervensystems (Meningomyelozele) mit Hirnwasserstau, Chiari II-Fehlbildung und Verformung der Wirbelsäule (Skoliose) besteht, begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Einzelbeförderung für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz für die von dem Antragsgegner abgelehnten Wochentage (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag). Aufgrund ihrer Erkrankung bestehen bei der Antragstellerin sowohl eine Lähmung im Bereich der Beine als auch eine neurogene Blasen- und Darmlähmung, die die Benutzung eines Rollstuhls und die regelmäßige Katheterisierung der Blase (5x täglich; 1,5 Stunden nach dem Frühstück und dann in 5-stündigen Abständen) unter sterilen Bedingungen, um einen Harnaufstau in den Nieren mit dem hohen Risiko von Harnwegsentzündungen und weiteren Nierenschädigungen zu vermeiden, sowie eine Darmentleerung erforderlich machen. Der Antragsgegner, der in der Vergangenheit u.a. die Kosten für eine Einzelbeförderung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und ihrem Arbeitsplatz übernahm, gewährte nach einem Umzug der Antragstellerin, durch den sich der Fahrtweg verlängerte, lediglich noch Fahrtkosten für eine Einzelbeförderung an zwei Tagen in der Woche.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte wegen der andernfalls der Antragstellerin bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel drohenden Gesundheitsgefahren vollumfänglich Erfolg.