Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.07.2020 zum Aktenzeichen 1 L 496/20.KO entschieden, dass ein Tankstelleninhaber aus dem Landkreis Altenkirchen seine Waschanlage vorerst wieder in Betrieb nehmen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 31/2020 vom 07.08.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller betreibt bereits seit mehreren Jahren eine Tankstelle nebst zugehöriger Waschanlage, die auf einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 beruht. Während es bis zum Jahr 2014 keinerlei Beanstandungen gab, kam es in der Folge zu Beschwerden gegen die Nutzung der Waschanlage. Diese mündeten darin, dass die Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als oberer Bauaufsichtsbehörde im Mai 2020 die Nutzung der Waschanlage mit sofortiger Wirkung untersagte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anlage stehe in Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung.
Das VG Koblenz hat dem Eilantrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist derzeit offen, ob die Nutzungsuntersagung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Anhand der vom Landkreis vorgelegten Unterlagen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Waschanlage gegen die Baugenehmigung verstoße oder nicht. Insbesondere könne derzeit nicht geklärt werden, ob vorgeschriebene Abstände überschritten worden seien. Selbst wenn die vom Landkreis und der SGD Nord behaupteten Abweichungen tatsächlich bestünden, spreche derzeit Einiges dafür, dass allein deshalb keine vollständig neue Genehmigung benötigt werde.
Wegen der offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zugunsten des Antragstellers ausfiel. Denn dieser habe bei Untersagung der Nutzung seiner Waschanlage ganz erhebliche Umsatzeinbußen hinzunehmen. Demgegenüber beeinträchtige die Nutzung der Waschanlage die Nachbarn nicht so stark, dass eine sofortige Untersagung erforderlich sei. Vielmehr gehe aus einem Lichtimmissionsgutachten hervor, dass die Beleuchtungseinwirkung an der nächsten Bebauung nur gering sei. Auch ein eingeholtes Schallschutzgutachten komme zu dem Ergebnis, es sei keine Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung für die Bewohner der anliegenden Wohnhäuser erkennbar.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.