Befristung von Leistungskürzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

07. August 2020 -

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 26.11.2019 zum Aktenzeichen S 20 AY 4288/19 ER entschieden, dass Leistungskürzungen gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen sind und zeitlich nicht an die Dauer des Fortbestehens internationalen Schutzes in einem Drittstaat geknüpft werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:

Der 1999 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste im September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 26.10.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag nach Vortrag des Antragstellers ab. Gegen die Abschiebungsanordnung erhob er Klage beim Verwaltungsgericht und stellte dort gleichzeitig einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht noch aus. Zunächst bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.08.2019 gekürzte Leistungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungsberechtigte, für die ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilermechanismus teilnehmender Drittstaat zuständig sei, erhielten nur eingeschränkte Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Für den Antragsteller sei vorliegend Griechenland zuständig. Dort sei ihm vor der Einreise nach Deutschland internationaler Schutz gewährt worden, der fortbestehe. Mit Bescheid vom 26.09.2019 wurden dem Antragsteller wiederum gekürzte Leistungen für die Monate September und Oktober 2019 bewilligt.

Das SG Stuttgart hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Antragsteller neben dem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach dem Ablauf der ersten Sanktion für den Zeitraum von sieben Monaten (vom 01.02.2019 bis 31.08.2019) sei vorliegend eine weitere Sanktionierung nicht mehr möglich. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seien Anspruchseinschränkungen zeitlich zu begrenzen. Dies habe der Gesetzgeber seit 24.10.2015 in der neuen Vorschrift von § 14 AsylbLG normiert, die für alle im AsylbLG geregelten Sanktionstatbestände von Anspruchseinschränkungen gelte.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Sanktionsmöglichkeit gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG fortbestehe, solange der Antragsteller internationalen Schutz in einem europäischen Drittstaat genieße, vermochte das Sozialgericht nicht zu überzeugen. Nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei die Leistungseinschränkung zwar in der Tat nur möglich, „wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.“ Bereits der Wortlaut der Norm spreche jedoch dafür, dass der Gesetzgeber die Dauer der Sanktion nicht an die Dauer des Fortbestehens des internationalen Schutzes habe knüpfen wollen. Wenn eine derartige Verknüpfung beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies durch Ersetzung des Wortes „wenn“ durch das Wort „solange“ klarstellen können. Darüber hinaus sei bei verfassungskonformer Auslegung der Zweck des Sanktionstatbestandes darin zu erblicken, ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten mittels einer temporären Leistungseinschränkung zu sanktionieren. Da der Leistungsberechtigte auf die Dauer des ihm in einem Drittstaat gewährten internationalen Schutzes jedoch keinen unmittelbaren Einfluss habe, die Dauer vielmehr von den aufenthaltsrechtlichen Regelungen in dem jeweiligen Drittstaat sowie internationalen Bestimmungen abhänge, könne ihm die dort getroffene Verwaltungsentscheidung nicht im Sinne eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens zugerechnet werden. Damit sprächen auch teleologische Gesichtspunkte dagegen, die Dauer der Sanktion unmittelbar an die Dauer des internationalen Schutzes in dem jeweiligen Drittstaat zu knüpfen. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass die Dauer der Sanktion davon abhinge, in welchem zeitlichen Abstand zu der Gewährung des internationalen Schutzes sich der Leistungssuchende zum Verlassen Drittstaates entscheide. Eine sich unmittelbar an die Gewährung internationalen Schutzes anschließende Sekundärmigration zöge eine (unter Umständen um Jahre) längere Sanktionsdauer nach sich als eine solche, die kurz vor Auslaufen des internationalen Schutzes stattfände. Diese Rechtsfolge entbehre jeder sachlichen Grundlage und lasse sich bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Sinn und Zweck von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht vereinbaren. Nachdem die Pflichtverletzung aufgrund der nunmehr bestehenden Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 AsylG, die gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erst mit der Unanfechtbarkeit Entscheidung des Bundesamtes ende, nicht fortwirke, scheide eine Verlängerung des Sanktionstatbestandes nach § 14 Abs. 2 AsylbLG schließlich ebenfalls aus.

Der Beschluss ist nicht beschwerdefähig.