Das Sozialgericht Stuttgart hat am 25.02.2020 zum Aktenzeichen S 24 KA 3187/17 zur Auslegung des Mängelbegriffs im Rahmen der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung) entschieden.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Zwischen einem Facharzt für Radiologie und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung stand das Ergebnis einer Qualitätssicherungsprüfung im Bereich Mammographie in Streit. Auf Grundlage der Mammographie-Vereinbarung widerrief die Beklagte nach wiederholt festgestellten Dokumentationsmängeln in den Röntgenbildern dessen Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie.
Das SG Stuttgart ist indes nach Einholung eines Gutachtens durch einen radiologischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die für den Widerruf erforderlichen, schwerwiegenden Mängel in den Röntgenbildern des Klägers nicht nachgewiesen sind und hat die Bescheide der Beklagte aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gehen die divergierenden Einschätzungen des gerichtlichen Gutachters sowie der Ärzte der mit dem Fall befassten Qualitätssicherungskommission der Beklagten letztlich darauf zurück, dass der Wortlaut der in der Mammographie-Vereinbarung niedergelegten Mangelstufen (geringer Mangel: „Pectoralismuskel nicht bis zur Höhe der Mamille erfasst“ vs. schwerwiegender Mangel: „Pectoralismuskel nur am Rand erfasst“) einen gewissen Einschätzungsspielraum zulässt. Es sei in der Vereinbarung nicht konkret ausgeführt, wo die Grenze verlaufe und ab wann nur noch von einer „Abbildung am Rand“ gesprochen werden könne. Da die maßgebliche Grenze, an die hier für den Vertragsarzt mit dem Entzug der Genehmigung ganz erhebliche Rechtsfolgen geknüpft seien, fließend verlaufe, dürfe in Zweifelsfällen wie dem vorliegenden keine Auslegung der Mammographie-Vereinbarung zu Lasten des Vertragsarztes gewählt werden.