Das Sozialgericht Stuttgart hat am 16.01.2020 zum Aktenzeichen S 24 BA 6242/18 entschieden, dass eine Steuerberaterin dann eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wenn sie nach dem zugrundeliegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate übernimmt, nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei eingegliedert ist und keinen festen Stundenlohn erhält, sondern eine reine Umsatzbeteiligung.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Zwischen den Beteiligten stand in einem Verfahren nach § 7a SGB IV der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin bei einer beigeladenen Steuerkanzlei im Streit.
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Klägerin selbstständig tätig war.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gelten die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater, unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Die Tätigkeit des Steuerberaters könne sowohl in selbständiger Form als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden (vgl. §§ 32, 58 StBerG). Das Sozialgericht sei zu dem Ergebnis, dass die Klägerin selbstständig tätig war. Ein Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin sei nach dem zugrundliegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen; eine einseitige Zuweisung von Mandanten erfolgte nicht. Die Klägerin sei bei Übernahme eines Auftrags die direkte Ansprechpartnerin der Mandanten und bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe. In den Betrieb der Beigeladenen sei sie nicht eingegliedert, sondern hielt sich in deren Kanzlei allenfalls zur Abholung oder Abgabe von Aufträgen auf. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro. Da die Klägerin ausschließlich mit 60% am erzielten Umsatz beteiligt worden sei, sei auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch, sondern beinhaltete sowohl das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden, als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.