Das Sozialgericht Stuttgart hat am 31.01.2020 zum Aktenzeichen S 7 R 6998/17 entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen elektronischen Postwagen (E-Trolley) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat, wenn eine vorrangige Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten zu vermeiden.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Es sei nicht Aufgabe der Rentenversicherung, eine mangelnde Grundausstattung des Arbeitsplatzes auszugleichen, so das Sozialgericht.
Der Kläger ist als Postbote in der Poststelle eines Unternehmens tätig, seit er die ursprüngliche Tätigkeit aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr ausüben konnte. Zu seinen täglichen Aufgaben gehören die Verteilung der eingegangenen Post sowie zugleich das Einsammeln von Post auf einer von drei verschiedenen Routen, die sich der Kläger mit zwei weiteren Beschäftigten teilt. Dem Kläger sowie den weiteren Beschäftigten werden hierfür Postwagen zur Verfügung gestellt, die allein mit Muskelkraft bewegt werden. Das Eigengewicht der Postwagen beträgt 14,70 kg. Je nach Route beträgt das Gewicht bei halbvoller Beladung zwischen 52,5 kg und 70 kg. Bei voller Beladung steigt das Gesamtgewicht auf bis zum Doppelten dieser Beträge an. Der Kläger begehrte die Kostenübernahme für einen elektronischen Postwagen, sog. E-Trolley, durch die beklagte Rentenversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. Dies begründete sie damit, dass für spezielle Hilfsmittel zum Heben und Tragen schwerer Lasten bei der Arbeit vorrangig der Arbeitgeber zuständig sei.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe. Diese umfassten grundsätzlich auch die Kosten für erforderliche Hilfsmittel, es sei denn, es bestehe eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei für eine ausreichende, d.h. nicht gesundheitsgefährdende Ausstattung der bei ihm bestehenden Arbeitsplätze zuständig. Es sei nicht Aufgabe der Rentenversicherung, eine mangelnde Grundausstattung des Arbeitsplatzes auszugleichen. Im Fall des Klägers sei von einer vorrangigen Leistungspflicht des Arbeitgebers auszugehen. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit bei der manuellen Handhabung von Lasten vermieden werden. Solche Gefahren bestünden hinsichtlich der Nutzung des vorhandenen Postwagens, wie sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergebe. Die Beschaffung elektrischer Postwagen sei als Maßnahme des Arbeitsschutzes erforderlich und durch den Arbeitgeber, nicht aber die beklagte Rentenversicherung zu erbringen.