Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 30.07.2020 zum Aktenzeichen 7 L 1103/20 entschieden, dass die Stadt Hennef das Schwimmen im „Allner See“ und die Nutzung der zugehörigen Liegewiese wegen einer zu hohen Corona-Ansteckungsgefahr derzeit untersagen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 04.08.2020 ergibt sich:
Ende Mai 2020 erließ die Stadt Hennef auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ein zunächst bis Ende August 2020 befristetes Aufenthalts- und Schwimmverbot für den „Allner See“. Begründet hatte sie dies damit, dass angesichts der relativ kleinen, nicht umzäunten Fläche mit einem zu hohen und nicht kontrollierbaren Andrang von Badelustigen an Sommertagen zu rechnen sei, bei dem die Einhaltung des Abstandsgebotes nicht gewährleistet werden könne. Ein Hennefer Bürger hatte sich mit einem Eilantrag gegen das Aufenthaltsverbot gewandt und vorgetragen, im Zuge der fortschreitenden Lockerungen der Corona-Beschränkungen müsse es auch möglich sein, die Spiel- und Liegewiese am „Allner See“ wieder freizugeben.
Das VG Köln hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Verbot verhältnismäßig. Auch wenn in einigen Bereichen die Infektionsschutzmaßnahmen gelockert worden seien, halte die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW nach wie vor an dem zentralen Gebot eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen fest. Da sich dieses Abstandsgebot am „Allner See“ realistischerweise nicht anders verwirklichen lasse, sei das Schwimm- und Aufenthaltsverbot erforderlich, um eine weitere Verbreitung der ansteckenden Krankheit Covid-19 zu verhindern. Die Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich zur Wahrung des Abstandsgebots maximal 300 Personen auf der Wiese aufhalten dürften, erfahrungsgemäß an durchschnittlichen Sommertagen jedoch zwischen 800 und 1.000 Besucher kämen und wegen reduzierten Bademöglichkeiten in öffentlichen Schwimmbädern mit noch mehr Gästen zu rechnen gewesen sei.
Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Stadt die Besucheranzahl auf 300 Personen hätte beschränken können, um das Abstandsgebot zu gewährleisten. Denn es sei realitätsfern anzunehmen, Erholungssuchende würden von sich aus allein eine festgelegte Höchstgrenze ohne ein Kontroll- und Einlasssystem beachten. Eine Zugangskontrolle sei aber nicht möglich, da das Gelände nicht umzäunt, sondern frei zugänglich sei. Eine vollständige Einfriedung nach Art einer Badeanstalt sei nicht zeitnah mit vertretbarem Aufwand zu verwirklichen.
Wegen der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit durch eine Verbreitung einer hochansteckenden Krankheit sei es den Bürgern derzeit zumutbar, für einen begrenzten Zeitraum auf Erholung am „Allner See“ zu verzichten, zumal das Robert-Koch-Institut nach einem Rückgang der gemeldeten Infektionszahlen bis Anfang Juli 2020 kürzlich wieder auf einen beunruhigenden, kontinuierlichen Anstieg hingewiesen habe.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.