Das Sozialgericht Stuttgart hat am 30.09.2019 zum Aktenzeichen S 3 AL 6956/18 entschieden, dass dann, wenn einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wird und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt, grundsätzlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens eintreten kann.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Die Beteiligten stritten über die Verhängung einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens des Klägers im Rahmen seiner letzten Beschäftigung. Der Kläger war zuletzt als Taxifahrer beschäftigt. Mit Strafbefehl des AG Schwäbisch Hall wurde dem Kläger eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in seinem Privatfahrzeug zur Last gelegt, wobei er vor Verlassen des Unfallorts zunächst abbremste und sich mit einem entschuldigenden Handzeichen an das Unfallopfer wandte, das er in den Straßengraben abgedrängt hatte. Nachdem der Kläger seinen Einspruch gegen den Strafbefehl alleine auf die Rechtsfolgen beschränkte, wurde er zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000 Euro verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein wurde eingezogen. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Hinblick auf seinen Führerscheinverlust kündigte und der Kläger Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Beklagte mit dem im Klageverfahren angegriffenen Bescheid den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit sowie die Minderung des Anspruchs um 90 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei vom Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gelöst worden. Das vertragswidrige Verhalten sei darin zu sehen, dass ihm seine Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Der Kläger habe die Fahrerlaubnis zwar nicht während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer verloren, er müsse als Berufsfahrer jedoch eine besondere Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen. Der Kläger war der Auffassung, seinen Arbeitsplatz nicht schuldhaft verloren zu haben. Der Arbeitgeber des Klägers unterliege nicht dem Kündigungsschutz. Zudem sei er ohne Tätigkeitsbeschreibung beschäftigt gewesen und sei dort Taxi gefahren. In seinem Arbeitsvertrag sei nicht geregelt gewesen, dass er einen Führerschein haben müsse.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die für eine Sperrzeitverhängung notwendige grobe Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis eine nur vorsätzlich begehbare Verkehrsstraftat, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, war.
Dass der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zwingende und unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Taxifahrer sei, sei auch für jeden juristisch nicht gebildeten Laien ohne Weiteres erkennbar. Dass im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgehalten sei, dass der Taxifahrer einen Führerschein haben müsse, genüge insoweit nicht, um den Vorwurf der grob fahrlässig verursachten Arbeitslosigkeit auszuschließen.
Die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führe, könne die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten rechtfertigen.