Das Sozialgericht Stuttgart hat am 18.11.2019 zum Aktenzeichen S 6 AL 2896/19 entschieden, dass bei vollständiger Bewilligung des begehrten Arbeitslosengeldes für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Der Kläger begehrte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 240 Tagen statt ursprünglich bewilligter 180 Tage. Nach erfolgsloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob er am 01.07.2019 Klage zum SG Stuttgart. Durch Änderungsbescheid vom 03.07.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 240 Kalendertage. Auf eine Anfrage des Sozialgerichts, darzulegen, welches Interesse noch an einer Weiterführung der Klage bestünde, reagierte der Kläger nicht.
Das SG Stuttgart hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeute, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung habe (Anschluss an: LSG Chemnitz, Urt. v. 19.09.2019 – L 3 AS 385/18 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehle u.a., wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers oder Antragstellers verbessern würde (Vergleiche: BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R). Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Dem Kläger wurde durch Bescheid vom 03.07.2019 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 240 Kalendertagen bewilligt. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei entsprechend abgeändert worden und die begehrten Leistungen wurden vollständig ausgezahlt. Es sei danach nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Kläger durch eine gerichtliche Entscheidung jetzt oder in Zukunft noch erlangen könne.