Der Bundesfinanzhof hat am 07.05.2020 zum Aktenzeichen V R 1/18 entschieden, dass Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, soweit es beruflich genutzt wird.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 30/2020 vom 30.07.2020 ergibt sich:
Dies gelte nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug seien dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer, so der BFH.
Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Homeoffice und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.
Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (v.a. Toilette und Waschbecken) ging.
Der BFH hat die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrte, als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH besteht bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Homeoffice beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit könne sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hatte der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 20.08.2018 (IX R 9/17) entschieden.