Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) ermöglicht es Rechtsanwälten Schriftsätze bei Gericht in elektronischer Form einzureichen. Nicht selten werden farbige Inhalte von Dokumenten oder gar Fotos beigefügt. Manch ein Gericht spart sich einen farbigen Ausdruck und verfälscht somit den Vortrag des Einreichers, weil so Fotos in schwarz-weiß gar nicht erkennbar sind oder auch Dokumente mit farbigem Inhalt anders wiedergegeben werden.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 23.06.2020 zum Aktenzeichen 5 W 1031/20 in einer Art obiter dictum den Gerichten in Berlin eine Standpauke gehalten und ausgeführt:
Die Zurückverweisung erscheint im Übrigen auch deshalb angebracht, um dem Landgericht Gelegenheit zugeben, vor Weiterbearbeitung der Sache ordnungsgemäße Papierakten zu produzieren. Dies scheint bislang nicht der Fall zu sein, weil und soweit die elektronisch eingereichten Schriftsätze einschließlich aller Anlagen – der wiederholten, verfehlten, Übung der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Berlin geschuldet – in schwarz-weiß ausgedruckt sind, obwohl sie möglicherweise Farbbestandteile enthalten (vgl. beispielsweise auch schon Senat, Vfg. v. 07.05.2020 – 5 W 1004/20 = LG Berlin – 102 O 13/20; Senat, Beschl. v. 25.10.2019 – 5 W 175/19, S. 9 ff. = LG Berlin – 52 O 226/19). Der Senat kann letzteres nicht überprüfen, da er keinen Zugriff auf die beim Landgericht gespeicherten elektronischen Eingänge hat. Das Landgericht wird hier deshalb den Papieraktenbestand (einschließlich aller Anlagen) ggf. entsprechend zu korrigieren haben.
Der Senat behält sich für die Zukunft vor, eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen. Hierbei kann nicht maßgeblich sein, ob es auf die nur schwarz-weiß ausgedruckten Farbbestandteile in den elektronischen Schriftsätzen einschließlich aller Anlagen im Einzelfall „ankommt“ oder (wie im Streitfall wohl) nicht. Weder ist es den Richtern zumutbar mit „anderen“ Eingängen zu arbeiten als von den Parteien eingereicht, noch wird deren verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt, wenn das Gericht ihre eingereichten Dokumente nicht in authentischer Form beurteilt, sondern in abgewandelter Form.