Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 22.07.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 103/20 und VerfGH 102/20.VB-2 im Hinblick auf die Durchführung der Kommunalwahlen 2020 entschieden, dass der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Erschwernisse bei der Sammlung der sogenannten Unterstützungsunterschriften auch in Bezug auf das Bürgermeisteramt durch die Absenkung der Quoren und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise reagiert hat.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 24.07.2020 ergibt sich:
Antragsteller waren der Ortsverband Recklinghausen der Ökologisch-demokratischen Partei (ÖDP) und die von diesem für die Oberbürgermeisterwahl nominierte Kandidatin. Die Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt müssen gemäß § 46b i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Für Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten sind, müssen ferner sog. Unterstützungsunterschriften beigebracht werden. Die Vorschläge müssen gemäß § 46d Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG NRW von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Mit Erlass vom 20.05.2020 teilte das Ministerium des Innern mit, dass die Kommunalwahlen wie geplant am 13. September 2020 stattfinden sollen. Am 3. Juni 2020 trat das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in Kraft, mit dem der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die anstehenden Kommunalwahlen reagierte. Nach § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 können Wahlvorschläge nicht nur bis zum 59. Tag, sondern bis zum 48. Tag vor der Wahl (hier: 27.07.2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Ferner wurde die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften u.a. für Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt gesenkt (vgl. § 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020). Für die diesjährigen Kommunalwahlen müssen diese Wahlvorschläge danach von dreimal, für die Wahl in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten unterzeichnet sein, wie die Vertretung Mitglieder hat. Der Antragsteller im Verfahren VerfGH 103/20 ist der Ortsverband Recklinghausen der Ökologisch-demokratischen Partei (ÖDP), der in der Hauptsache – über die noch nicht entschieden ist – ein Organstreitverfahren anhängig gemacht hat und darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte. Bei der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 102/20.VB-2 handelt es sich um die von diesem Ortsverband für die Oberbürgermeisterwahl nominierte Kandidatin. Der Antragsteller und die Beschwerdeführerin trugen im Wesentlichen vor, sie müssten für den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin als Oberbürgermeisterkandidatin bis zum 27.07.2020 insgesamt 156 Unterschriften beibringen. Die Bürger seien pandemiebedingt aber äußerst reserviert und gingen auf Wahlstände kaum aktiv zu. Auch Hausbesuchen stünden sie nicht offen gegenüber. Die Absenkung des Unterschriftsquorums und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge seien nicht ausreichend, um diese Nachteile auszugleichen. Deshalb seien der Grundsatz der Chancengleichheit bzw. das passive Wahlrecht verletzt.
Der VerfGH Münster hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Erschwernisse bei der Sammlung der sog. Unterstützungsunterschriften durch die Absenkung der Quoren und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise reagiert. Insofern gelte hinsichtlich der für Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt notwendigen Unterstützungsunterschriften nichts anderes als für die Quoren für Wahlbezirksvorschläge und Reservelisten, mit denen sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschlüssen vom 30.06.2020 (VerfGH 63/20.VB-2) und vom 07.07.2020 (VerfGH 88/20) befasst hatte. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde hat sich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Zur Begründung der Ablehnung des Antrags des Ortsverbands der ÖDP Recklinghausen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof vor allem ausgeführt, dass sich der in der Hauptsache anhängige Organstreit bei summarischer Prüfung aus den gleichen Gründen wie die Verfassungsbeschwerde als voraussichtlich unbegründet erweise. Darüber hinaus gehe auch die – von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige – Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.