Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 24.07.2020 zum Aktenzeichen 4 K 2962/16.WI im Verfahren über die Klage der ESWE Taunuswind GmbH auf Erteilung einer Genehmigung für den Bau von zehn Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm entschieden, dass der Windpark gebaut werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 10/2020 vom 24.07.2020 ergibt sich:
Der geplante Standort des Windparks liegt für neun der Anlagen in zwei Trinkwasserschutzgebieten. Vorherrschendes Felsgestein ist dort Taunusquarzit. Nach Einschätzung des beklagten Landes Hessen bestände die Gefahr, dass bei der Errichtung des Windparks Schadstoffe aufgrund der Felsstruktur in das Grundwasser gelangen könnten.
Das VG Wiesbaden hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das von der Klägerin vorgelegte Sicherheitskonzept ausreichend, um dieses Risiko zu minimieren. Ein Null-Risiko könne hingegen nicht gefordert werden. Das Verwaltungsgericht hatte im Rahmen des Verfahrens auch über die Wirksamkeit des Teilplanes Erneuerbare Energien für Südhessen (TPEE), der erst im März 2020 in Kraft getreten ist, zu entscheiden. Vier der geplanten Anlagen liegen nach diesem Plan im Ausschlussgebiet für Windkraft. Die restlichen Anlagen befinden sich in einem Gebiet, über dessen Verwendung der Regionalplaner erst noch entscheiden will. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass dieser Plan Abwägungsfehler enthalte und deswegen rechtswidrig sei.
Auf dem Funkturm auf der Hohen Wurzel seien in den vergangenen Jahren immer wieder Wanderfalken beobachtet worden. Diese geschützte Vogelart sei durch die Errichtung von Windenergieanlagen in ihrem Lebensraum besonders gefährdet. Das Naturschutzrecht sehe ein Tötungsverbot für diese besonders geschützte Art vor, lasse jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen hiervon zu. Das Verwaltungsgericht erkannte zwar die Gefahr für den Wanderfalken, aber die Windenergieanlagen würden zur Versorgungssicherheit beitragen, weshalb eine Ausnahme vom Tötungsverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorliege.
In der näheren und weiteren Umgebung des geplanten Windparks befänden sich auch verschiedene unter Schutz stehende Denkmäler, wie beispielsweise der Kaiser-Wilhelm-Turm auf dem Schläferskopf oder das Kloster St. Ferrutius in Taunusstein-Bleidenstadt. Diese Denkmäler würden zwar durch den Windpark belastet, aber nicht in einem Maße, dass der Denkmalschutz der Errichtung des Windparks entgegen stünde.
Das VG Wiesbaden hat aufgrund der Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, über die der VGH Kassel zu entscheiden hat.