Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 23.07.2020 zum Aktenzeichen 4 B 2507/20 entschieden, dass die von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Genehmigung für die Nutzungsänderung zweier Wohnungen zu Ferien- und Messewohnungen in einem reinen Wohngebiet sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und vorerst nicht ausgenutzt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 24.07.2020 ergibt sich:
Das streitgegenständliche Grundstück liegt in einem seit dem 24.07.1970 rechtsverbindlich festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Landeshauptstadt Hannover genehmigte die Nutzung des überwiegenden Teils des Mehrfamilienhauses als Ferien- und Messewohnung und stützte sich hierbei auf die am 13.05.2017 in Kraft getretene Regelung in § 13a BauNVO. Die enthaltenen Neuerungen sehen unter anderem die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vor, weil sie zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören können.
Das VG Hannover hat dem Eilantrag eines Nachbarn, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Genehmigung wiederherzustellen, stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Vorschrift keine Rückwirkung für Bebauungspläne älteren Datums zu. Dem Verordnungsgeber sei es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunutzungsverordnung hineinzuwirken. Dies gelte auch, wenn der Verordnungsgeber die Änderung als „Klarstellung“ verstanden wissen will. Es sei lediglich denkbar, § 13a BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Entscheidend bleibe aber, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebietes damals von der Gemeinde verstanden wurde und werden musste. Es bleibe daher in diesem Fall bei der in der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg entwickelten bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG Lüneburg eingelegt werden.