Begründen Familienmitglieder gemeinschaftlich Eigentum an einem Grundstück, so wird im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft häufig ausgeschlossen. Geraten die Eigentümer später in familiäre Streitigkeiten, so kann allein daraus nicht das Recht abgeleitet werden, die Gemeinschaft zu beenden und das Anwesen zu versteigern.
Aus der Entscheidung des Monats Juli des LG Frankenthal vom 24.07.2020 ergibt sich:
Eltern und Tochter hatten 2012 in Frankenthal gemeinsam neben dem Elternhaus ein Anwesen erworben. Die Tochter wollte sich hiermit ihren Jugendtraum erfüllen und Tür an Tür mit ihren Eltern in einer Art Mehrgenerationenhaus wohnen. In dem notariellen Vertrag hatte die Familie vereinbart, dass bis zum Tod der Eltern keiner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann.
Jahre später kam es in der Familie zu erheblichen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Die Tochter sah damit die Grundlage für ein gemeinsames Zusammenleben als erschüttert an. Sie wollte das Grundstück versteigern lassen und mit ihrer Klage erreichen, dass die Eltern die hierfür notwendige Zustimmung erteilen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kammer betont, dass zwar grundsätzlich jeder Miteigentümer das Recht hat, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Wenn aber – wie hier – durch den notariellen Vertrag ein umfassender Ausschluss vereinbart sei, bedürfe es dazu eines ganz besonders wichtigen Grundes. Bevor eine Zwangsversteigerung erfolgen könne, müsse zunächst trotz aller Differenzen versucht werden, das Anwesen anderweitig zu nutzen. So könne es etwa gemeinsam vermietet und durch einen neutralen Dritten verwaltet werden. Dieses mildere Mittel sei vorliegend noch nicht erwogen worden.
Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Die vor dem Bundesgerichtshof hiergegen geführte Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Verfahrensgang:
LG Frankenthal, Urteil vom 16.05.2018, Az. 4 O 366/17
Pf. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.2019, Az. 4 U 69/18
BGH, Beschluss vom 12.05.2020, Az. II ZR 221/19