Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 22.07.2020 zum Aktenzeichen 10 ME 129/20 entschieden, dass die Region Hannover die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung durch die Stadt Laatzen zu Recht beanstandet hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 24.07.2020 ergibt sich:
Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind die Beschlüsse des Rates der Stadt Laatzen, die Straßenausbaubeitragssatzung aufzuheben. Die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde hat den Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde als rechtswidrig beanstandet, weil die Einnahmeausfälle nur durch eine höhere Aufnahme von Krediten ausgeglichen werden könnten.
Das VG Hannover hatte dem Antrag der Gemeinde stattgegeben, weil es ihr nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) freistehe, Straßenausbaubeiträge zu erheben, und fehlende Kompensationsmöglichkeiten daher allein in die politische Verantwortung ihres Rates fielen.
Das OVG Lüneburg hat der gegen die Entscheidung des VG Hannover gerichteten Beschwerde der Region Hannover stattgegeben und den Antrag der Stadt Laatzen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung zweier Beschlüsse ihres Rates zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes ist die Beanstandung der Region Hannover rechtmäßig. Bei der derzeitigen Finanzlage der Gemeinde würde die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung dazu führen, dass die wegfallenden Einnahmen durch die Aufnahme höherer Kredite ausgeglichen werden müssten. Einer Kompensation der Einnahmeausfälle durch weitere Kreditaufnahmen stehe aber § 111 Abs. 6 NKomVG entgegen, wonach Kredite nur aufgenommen werden dürften, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Eine andere Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen sei der Kommune allerdings über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen möglich, so dass die Vorschrift grundsätzlich einer Kreditaufnahme für Straßenausbaumaßnahmen entgegenstehe. Andere Finanzmittel zur Deckung der Straßenausbaukosten seien weder von der Gemeinde dargelegt worden noch angesichts ihrer Finanzlage ersichtlich. Insbesondere entfalle die Notwendigkeit weiterer Kredite bei der konkreten finanziellen Situation der Gemeinde auch nicht durch die von ihr beschlossene Erhöhung der Grundsteuer. Denn den Ausführungen der Gemeinde hierzu sei nicht zu entnehmen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass die Grundsteuermehreinnahmen hier nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Straßenausbaumaßnahmen verwendet werden könnten oder die wegfallenden Einnahmen auch nur decken könnten. Einer Gemeinde sei es nach § 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG zwar grundsätzlich freigestellt, ob sie Straßenausbaubeiträge erhebt. Hiervon unberührt bleibe allerdings die Vorschrift des § 111 Abs. 6 NKomVG, nach der eine Kompensation der wegfallenden Straßenausbaubeiträge durch Kredite grundsätzlich nicht möglich sei. Befinde sich eine Gemeinde in einer anhaltenden und erheblichen defizitären Finanzlage, müsse sie daher imstande sein, die durch den beabsichtigten Verzicht auf Straßenausbaubeiträge bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine weitere Aufnahme von Krediten auszugleichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.