Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 30.06.2020 zum Aktenzeichen 5 K 1333/19.NW entschieden, dass ein Denkmaleigentümer aus Landau gegen die Stadt einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Austausch von Fenstern in dem Gebäude hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 7/2020 vom 23.07.2020 ergibt sich:
Der Kläger ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Innenstadt von Landau. Dieses bildet gemeinsam mit den Nachbaranwesen ein Ensemble, das im Denkmalverzeichnis der Stadt als „dreiteilige langgestreckte gründerzeitliche Wohnhausgruppe, Neurenaissance Mansarddach 1887“ beschrieben wird. Im Erd- und Obergeschoss des klägerischen Gebäudes befinden sich noch bauzeitliche, einfachverglaste Eichenfenster, deren Erhalt und Ertüchtigung die Denkmalschutzbehörde fordert. Im Dezember 2018 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Fenstererneuerung. Dazu verwies er auf das Angebot einer Firma über knapp 50.000 Euro. Mit Bescheid vom 28.02.2019 versagte die Beklagte die denkmalrechtliche Genehmigung zum Austausch der Fenster und stellte darauf ab, die Eigentümer von Kulturdenkmälern seien dazu verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass ihm eine denkmalgerechte Aufarbeitung der Fenster nicht zumutbar sei. Der Kläger hat nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf den aus seiner Sicht schlechten Zustand der vorhandenen Fenster. Die Holzbauteile seien derart angegriffen und beschädigt, dass sie nahezu vollständig ausgetauscht werden müssten. Die Sanierung würde voraussichtlich mehr als das Dreifache des Einbaus neuer Fenster kosten. Er beabsichtige solche Fenster einzubauen, die mit den vorrangigen Zielsetzungen der Unterschutzstellung des Gebäudes vereinbar seien, um den historischen Vorbildern so nahe wie möglich zu kommen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Fenster nicht restaurierbar seien. Es sei auch möglich, den Aufwand der Sanierung eines einzelnen Fensters zunächst zu verifizieren und die Kosten auf Antrag maßgeblich zu fördern.
Das VG Neustadt hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Austausch der Fenster an seinem denkmalgeschützten Anwesen in Landau. Die vorgesehenen neuen Eichenholzfenster entsprächen weitgehend den Originalbauteilen in der Gestaltung. Aufgrund dieser Planung sei eine empfindliche Störung des Schauwerts des Gebäudeensembles infolge des Fensteraustauschs aus Sicht des „aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters“ nicht zu erkennen. Gegenüber dem durch die konkrete Ausgestaltung der neuen Fenster erheblich verminderten Gewicht der denkmalrechtlichen Belange in Bezug auf den Erhalt der Originalbauteile müsse sich das private Interesse des Klägers am beabsichtigten Austausch durchsetzen. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei ihm die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, denn der erforderliche Aufwand, der mit der Restaurierung der insgesamt etwa 30 Fenster verbunden wäre, stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem denkmalerischen Erhaltungsinteresse.
Der aktuelle Zustand der Fenster gewährleiste keine akzeptablen Wohnverhältnisse mehr, sodass eine denkmalschutzrechtliche Verpflichtung des Klägers zur unveränderten Belassung der Fenster nicht in Betracht komme. Es bedürfe keiner weiteren sachverständigen Abklärung, denn selbst wenn man bei der Bewertung des Erhaltungsinteresses an den Originalfenstern darauf abstelle, dass diese – zumindest weit überwiegend – technisch restaurierbar seien und dabei energetisch ausreichend ertüchtigt werden könnten, so überwiege das private Interesse des Klägers an dem Austausch der Fenster jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht das Erhaltungsinteresse.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Koblenz eingelegt werden.