Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 23.07.2020 zum Aktenzeichen 4 LB 45/17 auf die Klage eines Bürgers den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus der (im Juni 2017) abgelaufenen 18. Legislaturperiode herauszugeben.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 23.07.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger einen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG). Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei. Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag – als Gesetzgebungsorgan – in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gelte.
Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Art. 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte das Oberverwaltungsgericht anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.
Die erste Instanz hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte das OVG Schleswig nicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.