Das Landgericht Koblenz hat am 10.07.2020 zum Aktenzeichen 13 S 6/20 entschieden, dass ein Nachbar über die nachbarrechtlich zulässige Höhe von Zaun und Hecke hinaus einen Zaun errichten und die Hecke wachsen lassen darf, wenn sich sein Grundstücksnachbar selbst nicht an die zulässigen Höhen hält.
Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 7/2020 vom 22.07.2020 ergibt sich:
Die Parteien des Rechtsstreits sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten ein Zaun und eine Hecke, wobei sich die Hecke aus Sicht des Grundstücks der Klägerin hinter einem blickdichten Metallzaun mit Plastiklamellen befindet. Die Stämme dieser Hecke befinden sich 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zaun der Beklagten hat an der niedrigsten Stelle eine Höhe von 2,06 m. Die Klägerin begehrt sowohl den Rückbau des Zauns auf eine von ihr als nachbarrechtlich zulässig erachtete Höhe von 1,20 m als auch einen Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,50 m. Selbst hat die Klägerin an den seitlichen Grenzen ihres Grundstücks aber Zäune in einer Höhe von 1,84 m und 1,87 m errichtet.
Das LG Koblenz hat die Klage nur teilweise für begründet erachtet, weil die unmittelbar an den streitgegenständlichen Zaun angrenzenden Zäune der Klägerin selbst die von der Klägerin geforderte Rückbauhöhe deutlich überragten. Das Landgericht hat daher die Beklagte zu einem Rückbau des Zauns auf die gleiche Höhe wie die angrenzenden Zäune der Klägerin und einen Rückschnitt der Hecke auf Höhe des zurückgebauten Zauns verurteilt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist für die im Nachbarrecht zulässige Höhe von Zäunen § 39 des rheinlandpfälzischen Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG RP) maßgebend. Diese Vorschrift sehe zunächst nur einen Anspruch auf Errichtung eines Zauns vor. Ein solcher müsse sich, falls bauordnungsrechtlich in der Ortschaft nichts anderes vorgeschrieben sei, nach der dortigen Ortsüblichkeit richten. Wenn eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellbar sei, gelte ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Entspreche eine vorhandene Einfriedung durch einen Zaun nicht den vorgenannten Maßgaben, ergebe sich hieraus umgekehrt ein Abwehrrecht aus § 1004 BGB i.V.m. § 39 LNRG RP gegenüber dem vorhandenen Zaun.
Zwar gebe es in der Ortschaft, in der sich die beiden Grundstücke befinden, weder einen dies regelnden Bebauungsplan noch ergeben die im Ort vorhandenen Einfriedungen ein einheitliches Bild im Sinne von ortsüblichen Einzäunungen, dennoch könne die Klägerin keinen Rückbau auf eine Höhe von 1,20 m verlangen. Zwischen Grundstücksnachbarn gelte nämlich für das notwendige Zusammenleben das sog. nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, demzufolge Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet seien. Diese Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme könnten zur Beschränkung bis hin zum Ausschluss bestehender nachbarrechtlicher Rechte führen, wenn über die Anwendung der gesetzlichen Regelung hinaus ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Nachbarn dringend geboten sei. Dies sei hier der Fall, da die Klägerin selbst an den streitgegenständlichen Zaun angrenzend Zäune errichtet habe, die im Falle eines Rückbaus des Zauns der Beklagten auf die geforderte Höhe von 1,20 m den Zaun der Beklagten deutlicher überragen würden als dies umgekehrt derzeit der Fall sei. Bei einem Rückbau würden die Zäune der Klägerin den zurückgebauten Zaun der Beklagten um mehr als 60 cm überragen. Dies sei weit mehr als die umgekehrte Höhendifferenz von etwa 20 cm derzeit. Ein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin an der Schaffung eines solchen Zustands sei nicht erkennbar gewesen. Im derzeitigen Zustand sei eine optische Beeinträchtigung nämlich allenfalls in geringem Maß vorhanden, da sich die Zäune trotz der vorhandenen leichten Höhendifferenz letztlich gleichen.
Hinsichtlich der Hecke hat das Landgericht entschieden, dass diese weiterhin auf eine Höhe geschnitten werden muss, die sie hinter dem Zaun nicht sichtbar sein lässt. Bei einem Grenzabstand von 40 cm sei eine Hecke grundsätzlich gemäß § 45 Nr. 2 LNRG RP auf eine Höhe von 1,50 m begrenzt. Allerdings sehe § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG eine Ausnahmeregelung vor, wenn sich die Hecke, wie hier, hinter einer undurchsichtigen Einfriedung befinde. Dies sei zwar hier derzeit der Fall, dies sei jedoch auf die übermäßige Höhe des Zauns zurückzuführen. Daher müsse die Hecke auch nach Rückbau des Zauns auf die zulässige Höhe weiter hinter diesem optisch verschwinden, wenn sie die nachbarrechtlich zulässige Höhe überschreiten soll.