Der Bundesgerichtshof hat am 21.07.2020 zum Aktenzeichen 2 ARs 181/20 entschieden, dass das LG Braunschweig über den Antrag des Verdächtigen im Vermisstenfall Madeleine McCann auf Haftentlassung zu entscheiden hat.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2020 vom 23.07.2020 ergibt sich:
Der Beschuldigte im Fall Madeleine McCann wurde vom AG Niebüll bereits am 06.10.2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird die Strafe aus dem Urteil des AG Niebüll seit dem 10.10.2018 – unterbrochen durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache vom 23.07.2019 bis zum 11.02.2020 – zunächst in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel, danach in der Justizvollzugsanstalt Kiel vollstreckt. Zwei Drittel der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe waren am 07.06.2020 verbüßt; das Strafende ist auf den 07.01.2021 notiert.
Der Beschuldigte hatte zunächst einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung beim LG Braunschweig gestellt, diesen dann zurückgezogen und den Antrag beim LG Kiel gestellt. Nun vertreten beide Landgerichte die Auffassung, dass das jeweils andere Gericht zuständig sei und haben deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung ihres Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
Der 2. Strafsenat des BGH hat gemäß § 14 StPO das LG Braunschweig – Strafvollstreckungskammer – für zuständig erklärt.
Das LG Braunschweig wird nun zu entscheiden haben, ob die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des AG Niebüll nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.