Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 20.07.2020 zum Aktenzeichen 5 A 3/20 entschieden, dass die Beschlüsse des Gemeinderats Sögel, in denen Mitwirkungsverbote von zwei Mitgliedern eines Arbeitskreises zur Entwicklung des Standortes „Am Zweiten Markt“ festgestellt worden waren, rechtswidrig sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 13/2020 vom 20.07.2020 ergibt sich:
Hintergrund ist folgender: In der Gemeinde Sögel gab es seit dem Jahr 2014 Planungen zur Ansiedlung eines neuen Vollsortimenters/eines Fachmarktzentrums. In Betracht kamen zunächst zwei Standorte, nämlich die Flächen „Am Zweiten Markt“ und an der „Sigiltrastraße“. Im April 2016 wurde ein Arbeitskreis eingesetzt, der sich mit der Entwicklung des Standortes „Am Zweiten Markt“ befassen sollte und in den beide Kläger von der SPD-Fraktion entsendet worden waren. An den ersten zwei Sitzungen des Arbeitskreises im Januar und Februar 2017 nahm einer der Kläger auch teil. Die Kläger waren beide, ihren Angaben nach seit März 2017, zugleich Mitglieder einer Investorengemeinschaft, die sich für den Neubau eines Fachmarktzentrums an der Sigiltrastraße eingesetzt hat. Aus diesem Grund beschloss der Gemeinderat im November 2017, dass der eine Kläger sich bei seiner Tätigkeit im Arbeitskreis in einem Mitwirkungsverbot befunden habe und dass gegenüber beiden Klägern ein Mitwirkungsverbot gelte „bei einer künftigen Befassung mit dem Themenkomplex“. Der Gemeinderat hatte insoweit einen Interessenkonflikt befürchtet.
Gegen diese Beschlüsse wandten sich die Kläger vor dem Verwaltungsgericht.
Das VG Osnabrück hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Hinblick auf die Tätigkeit im Arbeitskreis kein Mitwirkungsverbot, weil dem Kläger dadurch kein unmittelbarer Vorteil hat entstehen können. Gerade das Kriterium der Unmittelbarkeit sei für die Annahme eines kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsverbots aber maßgeblich. Daran habe es hier gefehlt, weil der Investorengemeinschaft die erforderlichen Flächen an der Sigiltrastraße noch gar nicht zur Verfügung gestanden hätten, da der hierfür erforderliche Grundstücksverkauf erst im März 2018 vom Gemeinderat – ohne Mitwirkung der Kläger – beschlossen worden sei. Der zweite Beschluss, der die künftige Mitwirkung an „dem Themenkomplex“ beinhaltete, sei viel zu unbestimmt und habe so nicht vollzogen werden können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.