Insolventer Energieversorger BEV: Anspruch auf Neukundenbonus bestätigt

22. Juli 2020 -

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 21.07.2020 zum Aktenzeichen MK 2/19 auf eine Musterfeststellungsklage hin festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) Verbrauchern einen versprochenen Neukundenbonus nicht mit der Begründung vorenthalten durfte, dass sie eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 21.07.2020 ergibt sich:

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung des von der Insolvenzschuldnerin versprochenen Neukundenbonusses. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH. Diese hatte Kunden mit einem vom Jahresumsatz abhängigen Neukundenbonus bei Energielieferverträgen über Gas und/oder Strom geworben. In dem dieser Musterfeststellungsklage zugrundeliegenden Fall stellte die Insolvenzschuldnerin die Energielieferung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ein und gewährte der Beklagte den Neukundenbonus auch in der Endabrechnung nicht. Dieser könne nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gewährt werden, die aber nicht erreicht worden sei. Der als Musterkläger meint dagegen, dass der Neukundenbonus unabhängig vom Erreichen einer Mindestvertragslaufzeit und der Insolvenz gewährt werden müsse. Damit verringere sich der Vergütungsanspruch des Musterbeklagten automatisch um den Neukundenbonus, ohne dass es einer gesonderten Aufrechnungserklärung des Kunden bedürfte.

Das OLG München ist der Ansicht des Musterklägers gefolgt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV nicht zu entnehmen, dass nur derjenige den Bonus erhalten sollte, der über einen bestimmten Zeitraum von der BEV mit Strom oder Gas versorgt wurde. Der Neukundenbonus führe zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für die Strom- und Gaslieferung. Die Endabrechnung müsse also um den Neukundenbonus gekürzt werden.

Das Urteil gilt unmittelbar nur für die Verbraucher, die sich in das vom Bundesamt für Justiz geführte Klageregister hatten eintragen lassen. Eine Anmeldung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und vor den BGH zu ziehen.