Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Juni 2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 878/17 entschieden, dass zu einer verfristeten Verfassungsbeschwerde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) hat, wenn der Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das zu unbestimmt ist und eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nicht erkennen lässt, dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG), ist der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus.