Das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 02.02.2020 zum Aktenzeichen 3 M 16/20 entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußert, mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 33/2020 vom 17.07.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Halterin eines größeren Fuhrparks. Ein Fahrzeug wurde mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt. Der Halterin wurde ein Zeugenfragebogen mit einem Messfoto der des Fahrers versehen übersandt. Da die Unterlagen nicht ausgefüllt wurden und auch nicht zurückgeschickt wurden, wurde gegen die Antragstellerin direkt eine Fahrtenbuchauflage angeordnet.
Das OVG Magdeburg hat entschieden, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig war.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegt es im öffentlichen Interesse, die Fahrtenbuchauflage sofort durchzusetzen. Dies bewirke nicht nur, dass künftige Verstöße geahndet werden könnten und diene damit der Verkehrssicherheit. Die Auflage wirke sich auch auf die Verkehrsdisziplin des Halters aus. Auch sei die Verkehrsbehörde nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Vielmehr müsste der Halter selbst auf mögliche Unstimmigkeiten hinweisen. Im Einzelfall sei es der Behörde auch nicht möglich, den Täter zu ermitteln. Es sei der Behörde auch nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehne. Dies gelte auch, obwohl es eine generelle Aussagepflicht nicht gebe. Dies lasse aber die Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalter nicht entfallen.