„Klima-Camp“ unterfällt dem Veranstaltungsbegriff

17. Juli 2020 -

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 17.07.2020 zum Aktenzeichen Au 8 S 20.1186 auf den Eilantrag eines Vertreters der örtlichen „Fridays For Future“-Gruppierung gegen einen Feststellungsbescheid der Stadt Augsburg entschieden, dass es sich bei dem sogenannten „Klima-Camp“ um eine Versammlung handelt.

Aus der Pressemitteilung des VG Augsburg vom 17.07.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller meldete eine Versammlung mit dem Thema „Klimagerechtigkeit“ ab dem 01.07.2020 bis auf weiteres auf dem Fischmarkt, einer Fläche unmittelbar neben dem Rathaus der Stadt Augsburg, an. Als Kundgebungsmittel wurden Transparente, Megafone, Kreide, eine Filmleinwand, Isomatten, ein Pavillon, sog. „Gehzeuge“, Sofas, Tische, Stühle, Autoreifen und Schränke genannt. Die Stadt Augsburg ordnete die Veranstaltung zunächst als Versammlung ein und erließ versammlungsrechtliche Beschränkungen. Am 02., 03. und 05.07.2020 begannen bzw. endeten am Veranstaltungsort Demonstrationszüge. Am 02. und 05.07.2020 fanden „Rathausbesetzungen/-blockaden“ statt. Auszügen aus sozialen Medien nach umfasste die Veranstaltung zudem das Angebot von Speisen, das Malen von Bannern und sog. „Klimaturnen“. Mit Bescheid vom 10.07.2020 stellte die Stadt Augsburg fest, dass die seit dem 01.07.2020 auf dem Fischmarkt stattfindende Veranstaltung keine öffentliche Versammlung darstelle und nicht mehr von Art. 8 GG gedeckt sei. Die durchgeführten Demonstrationszüge würden eigene Versammlungen darstellen. Anderen Aktionen habe der räumliche oder inhaltliche Zusammenhang mit dem „Klima-Camp“ gefehlt. Aktionen, wie das Malen von Bannern oder Workshops dienten der Vorbereitung weiterer Versammlungen. Zahlreiche Aktionen hätten keinen Bezug zur Meinungskundgabe oder zum Versammlungsthema „Klimagerechtigkeit“. Das „Klima-Camp“ stelle daher in einer Gesamtbetrachtung keine eigenständige Versammlung (mehr) dar.

Das VG Augsburg hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft die getroffene Feststellung, die Veranstaltung des Antragstellers sei keine Versammlung (mehr), nicht zu. Das „Klima-Camp“ stelle nach seinem Gesamtgepräge eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes dar, weil es überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Es ziele darauf ab, die Öffentlichkeit auf die aus Sicht des Antragstellers bestehende klimapolitische Situation aufmerksam zu machen. Dies komme durch die dauerhafte Präsenz der Veranstaltungsteilnehmer am Veranstaltungsort unter Verwendung von Transparenten zum Thema „Klimagerechtigkeit“ zum Ausdruck. Außerdem fänden Aktionen wie Sprechchöre und Reden zum Versammlungsthema, Umfragen der Bevölkerung und Vorträge zum Versammlungsthema am Veranstaltungsort statt. Angesichts dieses Schwerpunkts sei nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unschädlich, dass im Rahmen des Klima-Camps auch Aktionen und Workshops angeboten würden, die nicht unmittelbar mit dem Versammlungsthema „Klimagerechtigkeit“ in Zusammenhang stünden.

Gegen den Beschluss steht der Stadt Augsburg die Beschwerde zum VGH München zu.